Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit: Was Einsatzunternehmen wissen müssen
Wann haftet das Einsatzunternehmen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer seines Personaldienstleisters? Rechtsgrundlagen, Risiken und was Sie konkret tun können.

Kurz gesagt: Zahlt ein Personaldienstleister die Sozialversicherungsbeiträge für überlassene Mitarbeitende nicht, kann sich die Einzugsstelle an das Einsatzunternehmen wenden. Es haftet für die Zeit der Überlassung wie ein Bürge. Ähnliches gilt für Beiträge zur Berufsgenossenschaft und, unter Umständen, für die Lohnsteuer.
Was bedeutet Subsidiärhaftung?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Personaldienstleister der Arbeitgeber. Er zahlt Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Das Gesetz lässt das Einsatzunternehmen (den Entleiher) trotzdem nicht ganz aus der Verantwortung: Fällt der Personaldienstleister aus, haftet das Einsatzunternehmen nachrangig, also subsidiär, für bestimmte Zahlungspflichten.
Nachrangig heißt: Zuerst muss sich die Einzugsstelle an den Personaldienstleister halten. Erst wenn dort nichts zu holen ist, kommt das Einsatzunternehmen ins Spiel.
Welche Zahlungen betrifft die Haftung?
Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 2 SGB IV)
Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag haftet das Einsatzunternehmen wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Mitarbeitende gegen Vergütung überlassen wurden. Die Haftung ist auf die Zeit der Überlassung begrenzt.
Das Einsatzunternehmen kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Personaldienstleister nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Danach kann die Krankenkasse direkt beim Einsatzunternehmen fordern.
Beiträge zur Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII)
Für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft gilt die Regelung aus § 28e Abs. 2 SGB IV entsprechend. Auch hier kann das Einsatzunternehmen für offene Beiträge des Personaldienstleisters in Anspruch genommen werden.
Lohnsteuer (§ 42d Abs. 6 EStG)
Auch für die Lohnsteuer der überlassenen Mitarbeitenden kann das Einsatzunternehmen haften. Die Haftung entfällt, wenn der Überlassung eine gültige Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zugrunde liegt und das Einsatzunternehmen seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Warum die AÜ-Erlaubnis entscheidend ist
Ohne gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist der Überlassungsvertrag unwirksam (§ 9 AÜG). Dann gilt das Einsatzunternehmen nach § 10 AÜG selbst als Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeitenden, mit allen Pflichten, die daraus folgen. Aus einer nachrangigen Haftung wird dann eine direkte Verantwortung.
Die Erlaubnis zu prüfen, bevor ein Einsatz beginnt, und sie während der Zusammenarbeit im Blick zu behalten, ist deshalb die Grundlage jedes Nachweismanagements.
Wann wird es teuer?
Kritisch wird es vor allem, wenn ein Personaldienstleister in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Offene Beiträge über mehrere Monate summieren sich schnell, und im Insolvenzfall ist beim Personaldienstleister oft nichts mehr zu holen. Das Einsatzunternehmen erfährt davon häufig erst, wenn die Einzugsstelle sich meldet.
Wichtig: Eine Bescheinigung schützt nicht vor der Haftung. Rechtlich erlischt die Haftung erst, wenn die Beiträge tatsächlich gezahlt sind. Nachweise helfen aber, Risiken früh zu erkennen und zu handeln, bevor sich Rückstände aufbauen.
Was Einsatzunternehmen konkret tun können
- Erlaubnis prüfen: Vor dem ersten Einsatz die AÜ-Erlaubnis des Personaldienstleisters prüfen und Befristungen notieren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen einholen: Von den Krankenkassen, bei denen die überlassenen Mitarbeitenden versichert sind, von der Berufsgenossenschaft und vom Finanzamt.
- Regelmäßig aktualisieren: Jede Bescheinigung ist eine Momentaufnahme. Wer nur einmal im Jahr prüft, bemerkt Zahlungsprobleme spät.
- Auffälligkeiten klären: Fehlt ein Nachweis oder ändert sich ein Status, frühzeitig mit dem Personaldienstleister sprechen.
- Dokumentieren: Festhalten, wann welche Nachweise geprüft wurden. Das schafft eine belastbare Grundlage gegenüber Revision und Prüfern.
Fazit
Subsidiärhaftung ist kein theoretisches Risiko. Sie trifft Einsatzunternehmen genau dann, wenn ein Personaldienstleister ausfällt, und dann rückwirkend für die Zeit der Überlassung. Wer Erlaubnisse und Bescheinigungen seiner Personaldienstleister laufend im Blick behält, erkennt Probleme früher und kann reagieren, bevor offene Beiträge entstehen.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.